Organisatorischer Brandschutz – die Pflichten der Nutzer
Eigentümer und Nutzer müssen die Personensicherheit in grösseren oder besonders gefährdeten Gebäuden gewährleisten. Sie sind verantwortlich dafür, dass neben den baulichen und technischen die organisatorischen Brandschutzmassnahmen umgesetzt und instandgehalten werden.
Je nach Brandgefahr, Personenbelegung, Art und Grösse von Betrieben kann die Brandschutzbehörde verlangen:
- dass Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne erstellt werden
- dass ein «Sicherheitsbeauftragter Brandschutz» bestimmt und ausgebildet wird.
Sicherheitsorganisation Brandschutz
Jeder Betrieb muss über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz verfügen.
Mit Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepten ist sicherzustellen:
- dass die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können
- dass alle betroffenen Personen aus dem Gefahrenbereich gerettet werden können.
In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte, Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) und Beherbergungsbetrieben für Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, sind für die Alarmierung sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.
Planung für den Brandfall
Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen, gegebenenfalls schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten auszuhängen.
Die Betriebsangehörigen müssen über Funktion und Wirkung der Brandschutzeinrichtungen informiert sein. Übungen des Ablaufs im Brandfall sind empfohlen.
Planung einer Evakuierung
Wenn sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige, auf fremde Hilfe angewiesene Personen in einem Gebäude aufhalten, muss betriebseigenes Personal die Evakuierung durchführen. Dazu sind Planung und Dokumentation sowie Schulung des Personals notwendig. Die örtliche Feuerwehr ist beizuziehen.
Die Brandschutzbehörde kann in Gebäuden mit hoher Personenanzahl oder einer besonderen Gefährdungssituation Evakuierungsübungen anordnen.
Brandbekämpfung
Für Gebäude mit erhöhter Gefährdung müssen Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- oder Einsatzkonzepte erstellt werden, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.
Bei Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung und erschwerten Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr kann die Brandschutzbehörde eine Betriebsfeuerwehr verlangen.
Instandhaltungs- und Kontrollpflicht
Brandschutzeinrichtungen müssen regelmässig kontrolliert und gewartet werden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
Bei Umstellungen im Betrieb oder ausserordentlichen Situationen wie Bauarbeiten muss das Brandschutzkonzept laufend dem Baufortschritt angepasst werden.
Dekorationen
Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Funktion von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen nicht beeinträchtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.
Erlaubte Materialien
- In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
- In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Gruppe RF3 (cr) verwendet werden.
- Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.
Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»
Brandschutzrichtlinien der VKF
12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz»
14-15 «Verwendung von Baustoffen»