Infoplattform für Brandschutz

Tragwerke und Brandabschnitte

Bildung von Brandabschnitten

Nutzungen, die zum Bürobetrieb gehören, dürfen in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.

Zum Bürobetrieb gehören z. B.:

  • Sitzungszimmer
  • Aufenthalts- und Ruheräume
  • Archive und Serverräume
  • Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr
  • Putzräume oder Haushaltküchen

Ein Brandabschnitt kann mehrere Geschosse umfassen, er darf ohne Nachweis aber nicht grösser als 3‘600 m2 sein.

In weitere einzelne Brandabschnitte abzutrennen sind:

  • andere Nutzungen, z. B. Wohnräume, Technikräume, Hochregallager, Lager und Räume, in denen gefährliche Stoffe verarbeitet werden Räume, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können. Nutzungen, die diesen Räumen zugeordnet sind (z.B. Garderoben, Materialräume oder Foyers) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
  • aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude und Anlagen
  • vertikale und horizontale Fluchtwege
  • Vertikalverbindungen wie Lüftungs-und Installationsschächte
  • Räume mit haustechnischen Anlagen wie Heizungen
  • Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Sprinkleranlagen
  • Bereiche, die bei einer Evakuierung als Aufenthaltsorte von Personen vorgesehen sind, z.B. Korridore.

Empfangsbüros

Wenn die Empfangsbüros von den angrenzenden Räumen als Brandabschnitt abgetrennt sind, genügt ein feuerwiderstandsfähiger Abschluss E 30 gegen das Treppenhaus.

Gegen den Korridor (horizontaler Fluchtweg) dürfen Empfangsbüros offen sein, wenn:

  • der Korridor vom Treppenhaus mit mindestens Feuerwiderstand E 30 abgeschlossen ist
  • die Wände des Treppenhauses zu anderen Räumen den Anforderungen an horizontale Fluchtwege entsprechen

Brandschutzabschlüsse

Brandschutzabschlüsse wie Brandschutztüren, Fenster oder Deckel müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.

In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).

Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten

Bei zweigeschossigen Bauten mit einer Gesamthöhe über 11 m und einer Erdgeschosshöhe von maximal 8 m gelten für die tragenden und brandabschnittsbildenden Bauteile die Anforderungen für Gebäude geringer Höhe.

Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.

  EG/OG
ohne LK 
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R 60 R 30 R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 60 REI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 60 REI 60 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

Holzbaustoffe

Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.

Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern (siehe Thema Fluchtwege).

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