Das Wichtigste in Kürze
Bei einem Einfamilienhaus – ob frei stehend, angebaut oder Reiheneinfamilienhaus – sind nur wenige Brandschutzmassnahmen gefordert.
An den Feuerwiderstand des Tragwerks sowie an Türen, Treppen und Korridore werden keine Anforderungen gestellt. Ausnahmen sind Räume mit erhöhtem Brandrisiko. Beispiele sind Räume, in denen Feuerungsaggregate mit festen Brennstoffen wie Schnitzel- oder Pelletheizungen aufgestellt sind. Diese müssen mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 abgetrennt werden
Ein Einfamilienhaus kann eine Einliegerwohnung enthalten. Damit gilt es nicht als Mehrfamilienhaus, sondern bleibt brandschutztechnisch ein Einfamilienhaus. Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung definiert, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie muss nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben.
Falls Betten für mehr als zehn Personen vermietet werden, z. B. an Touristen oder an Personen, die fremde Hilfe benötigen, sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.
Informationen zum Thema finden Sie auch in der Arbeitshilfe 1001-15 «Wohnbauten» der VKF.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
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- Gebäudehülle und Gebäudeausbau
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